Der allgemeine Ablauf der Brandbekämpfung (Kap. 6.6) ist bei einem Brand im Maschinenraum ungeeignet. In diesem Fall beurteilt der Zuständig für die nautische Leitung und den Schiffsbetrieb während einer Reise. Hat die höchste Befehlsgewalt und Zuständigkeit für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit, Gefahrenabwehr und Verhütung der Meeresverschmutzung. Teil I Kap. 3.2.2.1/Verantwortliche, ob Löschen mit Handfeuerlöschern sinnvoll ist.
Wenn nicht, wird sichergestellt, dass
- keine Personen im Maschinenraum verblieben sind,
- der Verschlusszustand hergestellt ist,
- die Feuerlöschanlage aktiviert wird und
- die Brennstoffzuleitungen geschlossen sind.
Vor erneutem Öffnen des Raumes muss dieser ausreichend abgekühlt sein. Vor der anschließenden Begehung muss sichergestellt sein, dass keine Gefahr für Personen besteht, z. B. durch Sauerstoffmangel oder giftige Gase.