Der Zuständig für die nautische Leitung und den Schiffsbetrieb während einer Reise. Hat die höchste Befehlsgewalt und Zuständigkeit für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit, Gefahrenabwehr und Verhütung der Meeresverschmutzung. Teil I Kap. 3.2.2.1 hat zu jeder Zeit die alleinige Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz. Wenn es die Umstände erfordern, kann und muss er dabei auch in Nichtübereinstimmung mit geltenden Regeln und Vorschriften entscheiden und handeln ( Übergeordnete Autorität des Schiffsführers: Er hat zu jeder Zeit die alleinige Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz. Wenn es die Umstände erfordern, kann und muss er dabei auch in Nichtübereinstimmung mit geltenden Regeln und Vorschriften entscheiden und handeln. Teil I Kap. 3.1 / Overriding Authority).
Der Schiffsführer
- ist für die nautische Leitung und den Schiffsbetrieb während einer Reise zuständig – das sichere Führen des Schiffes im Sinne des Betreibers und die Verantwortung für die Betriebssicherheit.
- hat die höchste Befehlsgewalt für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit, Gefahrenabwehr und Verhütung der Meeresverschmutzung und beansprucht bei Bedarf die Hilfestellung des Betreibers.
- vergewissert sich zu Beginn seiner Tätigkeit, dass die Betriebssicherheitshandbücher vollständig und auf aktuellem Stand sind.
- sorgt dafür, dass die Die mit der Handhabung des Schiffes vertraute Besatzung, inklusive vorgeschriebener Regelbesatzung und der Schiffsleute. Teil I Kap. 1.2 zu Beginn ihrer Tätigkeit mit Zweck und Arbeitsweise des Safety Management System oder Betriebssicherheitssystem: die Gesamtheit aller im Handbuch beschriebenen Maßnahmen, Dokumentationen und Abläufe, die darauf abzielen, die Sicherheit an Bord und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten und, wo nötig, zu verbessern. Teil I Kap. 1.2 sowie mit den Notfallabläufen, Betriebsabläufen und Unterhaltsarbeiten vertraut gemacht wird.
- kontrolliert regelmäßig die Gesamtplanung des SMS und sorgt dafür, dass die vorgesehenen Arbeiten, Kontrollen und Übungen durchgeführt und in Teil II dokumentiert werden.
- sorgt für die Registrierung und Evaluation von Zwischenfallberichten und Unfallberichten.
- sorgt dafür, dass alle Mitglieder der Alle auf dem Schiff befindlichen Personen, inklusive der Stammbesatzung. Teil I Kap. 1.2 registriert werden und diese Information vor Abreise an die dafür vorgesehene Stelle an Land geschickt wird.
Der Unterstützt und vertritt den Schiffsführer in nautischen Belangen, überwacht und unterstützt bei geplanten Arbeiten und Kontrollen und meldet Besonderheiten, Zwischenfälle und Unfälle dem Schiffsführer. Teil I Kap. 3.2.3
- unterstützt und vertritt den Schiffsführer in nautischen Belangen.
- macht sich zu Beginn seiner Tätigkeit mit Zweck und Arbeitsweise des SMS und den Notfallabläufen, Schiffsabläufen und Unterhaltsarbeiten vertraut.
- überwacht und unterstützt bei den geplanten Arbeiten und Kontrollen.
- dokumentiert Besonderheiten oder Zwischenfälle und Unfälle, indem er sie dem Schiffsführer meldet und gegebenenfalls Zwischenfallberichte oder Unfallberichte erstellt.
- unterstützt bzw. initiiert aktiv die Ausbildung von Leitet den Betrieb an Deck nach Weisung des Schiffsführers. Alle Decksleute und sonstige Besatzung sind dem Toppsgasten in den Manövern unterstellt. Zuständig für die Ausbildung der Decksleute. Teil I Kap. 3.2.3.2 und Decksleuten gemäß individuellem Kenntnisstand.