Der Zuständig für die nautische Leitung und den Schiffsbetrieb während einer Reise. Hat die höchste Befehlsgewalt und Zuständigkeit für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit, Gefahrenabwehr und Verhütung der Meeresverschmutzung. Teil I Kap. 3.2.2.1 hat zu jeder Zeit die alleinige Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz.
Wenn es die Umstände erfordern, kann und muss er dabei auch in Nichtübereinstimmung mit geltenden Regeln und Vorschriften entscheiden und handeln. Das BESSY nennt das Übergeordnete Autorität des Schiffsführers: Er hat zu jeder Zeit die alleinige Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz. Wenn es die Umstände erfordern, kann und muss er dabei auch in Nichtübereinstimmung mit geltenden Regeln und Vorschriften entscheiden und handeln. Teil I Kap. 3.1 (Overriding Authority).
Bei Bedarf beansprucht der Schiffsführer die Hilfestellung des Betreibers zur Sicherstellung der Betriebssicherheit – eine Erlaubnis von Land braucht er für Sicherheitsentscheidungen aber nicht.